Information zu Umständen der Preiserhöhung und Kündigungsrecht muss erfolgen!

Der Vertrag: Die Burgenland Energie AG schloss mit dem beklagten Verbraucher im März 2022 einen Energieliefervertrag zu den Tarifen Optima 12+ (Energietarif Strom) und Optima 12 Wärme (Zusatztarif Strom) ab. Nach einem Jahr Laufzeit mit Preisgarantie sollte der Arbeitspreis für Strom indexiert werden.
Dazu aus den Klauseln der Energie Burgenland:
„Der Tarif Optimal 2+ ist an den Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) gebunden. Der wertgesicherte Index wird monatlich von der unabhängigen Österreichischen Energieagentur unter www.energyagency.at veröffentlicht.“
Und in den AGB:
„Der Verbrauchspreis unterliegt einer indexbasierten Änderung. Zur Ermittlung der Preisänderung wird der Österreichische Strompreisindex der Österreichischen Energieagentur herangezogen (ÖSPI Monatswerte gewichtet). Ist der ÖSPI-Monatswert im Dezember eines Jahres („Index-Vergleichswert“) um mehr als 4 Punkte höher oder niedriger als der jeweilige Index-Ausgangswert, wird der Verbrauchspreis im gesamten Ausmaß der jeweiligen Index-Veränderung (kaufmännisch gerundet auf zwei Kommastellen) ab dem jeweils nachfolgenden 1.1. erhöht oder gesenkt.“
Rd. 400% Preiserhöhung!
Die Energie Burgenland AG hat nach Ablauf der 12 Monate Preisgarantie (gerechnet ab Lieferbeginn am 01.03.2022) die Preise mit 01.03.2023 erstmals erhöht. Die Strompreise wurden demnach am 01.03.2023 im Tarif Optima12+ von 13,3245 Cent/kWh auf 56,0508 Cent/kWh und im Tarif Optima 12 Wärme von 11,6589 Cent/kWh auf 49,0443 Cent/kWh – also um rund 400 % - erhöht.
Mit der Endabrechnung wurde dem Beklagten für den Rechnungszeitraum 01.02.2023 bis 16.08.2023 nach Abzug des Stromkostenzuschusses und der bereits bezahlten Teilbeträge ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 1.171,30 in Rechnung gestellt.Diese Rechnung wurde seitens des Energiebeziehers nicht beglichen. Daher hat die Energie Burgenland den Betrag eingeklagt.
ElWOG sieht spezielle Voraussetzungen für Preiserhöhungen vor!
§ 80 Abs 2a ElWOG sieht spezielle Wirksamkeitsvoraussetzungen (in Gestalt der Einhaltung der dort geregelten Informationspflichten des Stromlieferanten) als Voraussetzung für die Zulässigkeit und das wirksame Zustandekommen einer Preisänderung (egal ob an einen Index gebunden oder nicht) vor.Ebenso normiert § 80 Abs 2a ElWOG spezielle materielle Anforderungen an Preisanpassungen in Gestalt der Angemessenheit der Preisanpassung.
Das Informationsschreiben der Energie Burgenland AG enthält zwar Angaben zum Umfang der Preisanpassung sowie Angaben zur erstmaligen Wirksamkeit, jedoch sind die darin gewährten Informationen zum Anlass der Preiserhöhung mangelhaft.
Allgemeiner Hinweis auf „internationale Entwicklungen“ genügt nicht.
Im Informationsschreiben der Energie Burgenland AG wird diesbezüglich lediglich auf die Abhängigkeit von internationalen Entwicklungen sowie die europäische Energiekrise verwiesen. Eine Bezugnahme auf bestimmte Kostenfaktoren, wie etwa die geänderten Einkaufspreise des Energieversorgers, und deren konkretes Änderungsausmaß, fehlen im Schreiben gänzlich. Eine Überprüfung durch den Kunden ist anhand dieser Angaben nicht möglich.
Schließlich wurde der Energiebezieher in dem besagten Schreiben auch nicht auf sein Kündigungsrecht gemäß § 80 Abs 2a ElWOG hingewiesen. Verbraucher und Kleinunternehmer sind jedoch zwingend darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären.
Vor diesem Hintergrund konnte aber auch nicht vom wirksamen Zustandekommen der Preiserhöhung mit 01.03.2023 ausgegangen werden. Das Klagebegehren sei demnach abzuweisen. (BG Neusiedl am See 6 C 306/24x, nicht rechtskräftig) Sie sind möglicherweise selbst betroffen? Der VSV berät Mitglieder gerne kostenlos zu allgemeinen Rechtsfragen. Jetzt Mitglied werden!
Comments