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OGH: „Helm-Mitverschulden“ beim E-Bike-Fahren

  • Autorenbild: Dr. Peter Kolba
    Dr. Peter Kolba
  • 5. Mai
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 6. Mai

Im Februar 2023 kam es im Bereich eines Geh- und Radwegs auf Höhe der Zufahrt zu einer Tankstelle zu einer Kollision zwischen dem Kläger auf seinem E-Bike (mit einer



Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h) und dem vom Erstbeklagten gelenkten und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW. Der beim Unfall schwer verletzte Kläger war ohne Fahrradhelm unterwegs. Bei Tragen eines Helms hätte er unfallkausal ein Fünftel weniger Schmerzen erlitten.


Der OGH fasste zuerst die bisherige Rechtsprechung zum Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms zusammen. Ein solches wird bei sportlich ambitionierten Radfahrern bejaht (2 Ob 99/14v), bei „normalen“ Radfahrern aber (bisher) verneint (2 Ob 8/20w). Nach der Rechtsprechung ist für die Frage eines Mitverschuldens wegen Nichttragens eines Fahrradhelms (oder auch von Motorradschutzbekleidung) entscheidend, ob sich in den beteiligten Verkehrskreisen (bereits) ein allgemeines Bewusstsein über die Anwendung solcher Schutzmaßnahmen gebildet hat.


Auch „schwache“ E-Bikes (also solche mit einer Bauartgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h) weisen gegenüber konventionellen Fahrrädern bauliche Abweichungen auf, die ein besonderes Gefahrenmoment bilden. Die dadurch gesteigerte Unfallhäufigkeit hat in der Bevölkerung bereits zu einer Verankerung der Wichtigkeit und Bedeutung des Helmtragens beim E-Bike-Fahren geführt. Insgesamt ist damit das Nichttragen des Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzusehen.

Das Schmerzengeld war daher entsprechend zu kürzen.


(OGH 2 Ob 15/25g)

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