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Ja, wir wer'n an Richter brauchen!

  • Autorenbild: Dr. Peter Kolba
    Dr. Peter Kolba
  • 30. Apr.
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 5. Mai

Kind ließt zweifelnd ein Dokument, das Regierungsprogramm
Der VSV hat nun die Möglichkeit Verbandsklagen einzubringen um Verbraucherinteressen noch besser zu schützen.

Peter Kolba über die Verbandsklageberechtigung des Verbraucherschutzvereins.

Der Verbraucherschutzverein (VSV) hat es geschafft. Wir wurden als „qualifizierte Einrichtung“ vom Bundeskartellanwalt für innerstaatliche und grenzüberschreitende Verbandsklagen anerkannt. Warum das gut ist erklärt Mr. Verbraucherschutz:

 

Verbandsklagen auf Unterlassung der Verwendung unfairer Vertragsklauseln, irreführender Werbung und Verstöße gegen EU-Verbraucherschutz waren bislang den Sozialpartnern und dem VKI vorbehalten. Viele Einrichtungen machten davon jedoch keinen Gebrauch. Verbraucherschutz als totes Recht sozusagen.

 

Infolge der Umsetzung einer EU Richtlinie für Verbandsklagen können nun auch unabhängige NGOs – wie der VSV - um die Berechtigung zum Führen von Verbandsklagen ansuchen. Ende 2024 wurden wir als Verbraucherschutzverein sowie auch der Datenschutzverein von Max Schrems (noyb) zugelassen.

 

Die Unterlassungsklage

Der VSV hat auch bereits zwei Unterlassungsklagen gegen den Verbund und die EVN bei Gericht eingebracht. Wir wollen durchsetzen, dass es für diese Unternehmen nicht weiter möglich ist, sich auf ihre Klauseln für Preiserhöhungen aus den Geschäftsbedingungen der Jahre 2022 und 2023, berufen zu können.

Das nämlich würde bedeuten, dass allen betroffenen Kunden die Preiserhöhungen zurückgezahlt werden müssen.

 

Eine Unterlassungsklage nach der EU Richtlinie hat zudem einen wichtigen Effekt: Die sich daraus ergebenden Rückforderungen von Kunden können – bis zum Abschluss der Unterlassungsklage – nicht verjähren. Dafür müssen die Kunden dann nichteinmal etwas tun. Die Klage selbst wirkt verjährungshemmend und schützt die Ansprüche der Geschädigten.

 

Die Abhilfeklage

Falls die Beklagten – wenn wir erfolgreich sind - dennoch Rückzahlungen verweigern, dann wird der VSV eine Abhilfeklage einbringen.

Dabei klagt ein Verband im Namen von mindestens 50 betroffenen Verbrauchern ein Unternehmen auf Zahlung. Sowie die Klage vom Gericht zugelassen wird, läuft eine knappe Frist von 3 Monaten, damit alle weiteren Betroffenen der Klage beitreten können. Dazu sammelt der VSV bereits seit Wochen entsprechende Beitrittserklärungen.

 

Die Abhilfeklage ist eine Art Sammelklage, die auch das Kostenrisiko für den klagenden Verband in Grenzen halten soll. Dennoch, wenn es um viel Geld geht, dann benötigt auch der VSV einen sogenannten Prozessfinanzierer.

Unsere Prozessfinanzierer

Das sind Unternehmen, die das Kostenrisiko der Klage übernehmen und dafür vom Erlös einen bestimmten Prozentsatz (idR zwischen 20 und 40 Prozent) als Provision erhalten. Dadurch ist die Teilnahme an der Abhilfeklage für betroffene Verbraucher entweder gratis oder es wird ein (günstiger) Kostenbeitrag veranschlagt; ein Kostenrisiko tragen die Teilnehmer jedoch nicht.

 

Der VSV arbeitet mit einigen Prozessfinanzierern – etwa mit Padronus aus Österreich oder der FORIS AG aus Deutschland – eng zusammen. Auf diese Weise können wir anbieten, dass die Teilnahme an einer Klage kein Kostenrisiko kennt.

 

Gegen die Werbeschmähs

Die neue Unterlassungsklage kann aber auch gegen irreführende und aggressive Werbung eingesetzt werden.

Eine „Statt-Preis“- Werbung ohne Angabe des Ausgangspreises, Mogelpackungen bei Produkten, falsche Herkunftsangaben – etwa „frische Weidegänse aus Österreich“ die sich als Mastgänse aus Ungarn entpuppen oder auch direkte Kaufwerbung an Kinder, sind Beispiele für klagbare Werbungen.

Der VSV beobachtet daher nun auch Werbungen und Sie können uns dabei auch helfen. Wenn Sie eine irreführende oder aggressive Werbung ärgert: Schreiben Sie uns (siehe unten). Wir prüfen und klagen, damit solche Methoden Schritt für Schritt abgestellt werden.

 

Die neuen Klagen stärken den VSV auch bei all seinen Sammelaktionen, sei es gegen Banken, Versicherungen, Makler oder Hersteller fehlerhafter Produkte. Wir können nun nicht nur Einzelklagen – wenn auch massenhaft (etwa gegen VW) – unterstützen, sondern mit Verbandsklagen kollektive Verbraucherinteressen durchsetzen.

 

Dennoch ist unser erstes Ziel im Gespräch zu überzeugen und Unternehmen zum Umdenken bewegen zu können, ohne gleich den Klagsweg zu  beschreiten. So gibt es die Möglichkeit Unternehmen abzumahnen und eine mit Vertragsstrafe besicherte Unterlassungserklärung einzuholen. Erst wenn diese nicht kommt, dann heißt es „Ja, wir wer’n an Richter brauchen“.

 

Diese neuen Instrumente können ein scharfes Schwert in Händen von Verbraucherschützern sein.

Häufig ist es für beklagte Unternehmen günstiger, einen raschen Vergleich anzustreben, als Urteile in solchen Verfahren abzuwarten. Der VSV ist dabei Garant dafür, das bestmögliche Ergebnis sicher zu stellen – ohne politische Einflussnahme oder Abhängigkeit!



Literatur zur Sammelklage in Österreich, Schweiz, Deutschland und den Niederlanden: Klauser/Kolba/Huber (Hg.), Handbuch Sammelklagen, erschienen im facultas-Verlag.

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