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BGHS Wien: Rückzahlung stillschweigend erhöhter Gas-Preise

Autorenbild: Markus P. Vogtenhuber BA MAMarkus P. Vogtenhuber BA MA

Kunde setzt sich mit Klage durch!

Eine Gastherme aus purem Gold? Für viele Kunden und KundInnen der EVN haben sich die massiven Preiserhöhungen so angefühlt.
Eine Gastherme aus purem Gold? Für viele Kunden und KundInnen der EVN haben sich die massiven Preiserhöhungen so angefühlt.

Gaspreis wurde um über 300% angehoben! Der klagende Verbraucher wurde von EVN mit Erdgas zum Tarif „Optima Flex" beliefert. Mit Wirkung zum 1.3.2023 hat die EVN den Gastarif um über 300 % von netto 6,0556 Cent pro kWh auf netto 20,3404 Cent pro kWh und den jährlichen Grundpreis um ca. 10 % angehoben.

 

EVN hat die Kund:innen über diese Erhöhung nicht, wie durch das Gaswirtschaftsgesetz vorgeschrieben, informiert. Ihr Recht, den Vertrag zu kündigen und für drei Monate zum alten Preis weiter beliefert zu werden, konnten sie so nicht wahrnehmen.

 

Jahresabrechnung bringt böse Überraschung. Erst mit der Jahresabrechnung hat der klagende Kunde festgestellt, dass ihm der erhöhte Preis verrechnet wurde und den Vertrag gekündigt – nur um rund zwei Wochen später noch eine Schlussrechnung zu erhalten, in der ihm die EVN nochmals den unrechtmäßig erhöhten Preis verrechnet und diesen mit Lastschrift eingezogen hat.

 

Das Gericht hat diese Vorgangsweise als unzulässig beurteilt: Preiserhöhungen, die keine reinen Wertsicherungsanpassungen sind, müssen den Kund:innen schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden und diese müssen die Möglichkeit haben, zu widersprechen und den Vertrag zu kündigen.

 

Die Preiserhöhung ist daher wegen der fehlenden Information über die Entgeltänderung ab 1.3.2023 unwirksam. Der Kunde hat einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch.

(BGHS 17 C 272/14k) Sie sind selbst EVN Kunde? Melden Sie sich gleich hier zur Teilnahme an der VSV-Abhilfeklage an: >Anmeldung Abhilfeklage EVN<


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