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Greenwashing im Visier: Neue EU-Richtlinien stärken Verbraucherschutz

  • Autorenbild: Markus P. Vogtenhuber BA MA
    Markus P. Vogtenhuber BA MA
  • 20. Mai
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 26. Mai

Illustration einer sich freuenden Glühbirne
Greenwashing: Dank der EU bald nicht mehr Werbeschmäh Nr. 1

Greenwashing im Visier: Neue EU-Richtlinien stärken Verbraucherschutz

In einer Zeit, in der Nachhaltigkeit für viele Verbraucher:innen ein zentrales Kaufkriterium darstellt, nutzen Unternehmen vermehrt umweltbezogene Werbeaussagen, um ihre Produkte als besonders „grün“ zu präsentieren. Doch nicht alle dieser Aussagen halten einer genaueren Prüfung stand. Um dem sogenannten Greenwashing entgegenzuwirken, hat die Europäische Union nun wichtige Schritte gesetzt: Die EmpCo-Richtlinie (2024/825) und die geplante Green Claims Directive.


EmpCo-Richtlinie: Schutz vor irreführender Umweltwerbung

Die am 28. Februar 2024 verabschiedete EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition) zielt darauf ab, Verbraucher:innen besser vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen und ihnen fundierte Informationen für nachhaltige Kaufentscheidungen zu bieten. Kernpunkte der Richtlinie sind:


  • Verbot allgemeiner Umweltbehauptungen: Aussagen wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ sind künftig untersagt, sofern sie nicht durch anerkannte Umweltleistungen belegt werden können.

  • Erweiterung der „schwarzen Liste“: Die Richtlinie ergänzt die Liste unlauterer Geschäftspraktiken um spezifische Beispiele für Greenwashing, die ohne weitere Prüfung als unfair gelten.

  • Verbot irreführender Labels: Die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf zertifizierten Programmen oder öffentlichen Stellen basieren, wird untersagt.


Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen; die Bestimmungen treten am 27. September 2026 in Kraft.


Green Claims Directive: Strenge Nachweispflichten für Umweltversprechen

Ergänzend zur EmpCo-Richtlinie hat die EU-Kommission im März 2023 den Entwurf der Green Claims Directive vorgestellt. Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Umweltbehauptungen auf wissenschaftlich fundierten und überprüfbaren Daten basieren. Zentrale Anforderungen sind:


  • Verpflichtende Nachweise: Unternehmen müssen ihre Umweltversprechen mit robusten, wissenschaftlich fundierten Methoden belegen.

  • Unabhängige Überprüfung: Vor der Veröffentlichung müssen Umweltbehauptungen von akkreditierten Stellen geprüft und zertifiziert werden.

  • Transparente Kommunikation: Die zugrunde liegenden Informationen müssen für Verbraucher:innen leicht zugänglich sein, beispielsweise über QR-Codes oder Weblinks.


Die Green Claims Directive befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und wird voraussichtlich 2027 in Kraft treten. Quelle: https://environment.ec.europa.eu/publications/proposal-directive-green-claims_en

Was bedeutet das für Verbraucher:innen und Unternehmen?

Für Verbraucher:innen bedeuten die neuen Regelungen mehr Transparenz und Sicherheit bei umweltbezogenen Kaufentscheidungen. Unternehmen hingegen stehen vor der Herausforderung, ihre Umweltwerbung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.


"Als Verbraucherschutzverein begrüßen wir die Initiative der EU zum verstärkten Schutz von Verbraucher:Innen im Zusammenhang mit irreführender Werbung. Insbesondere in Hinblick auf Nachhaltigkeit, Umwelt- und Klimaschutz. Menschen, die durch ihre Kaufentscheidung einen bewussten Beitrag zur Erhaltung unserer Lebensumwelt leisten möchten müssen, sich auf die Richtigkeit der Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen verlassen können."

 OSKAR-Chefredakteur Markus Vogtenhuber Wichtig: Österreich hat durch das Irreführungsverbot nach § 2 Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) bereits geltendes Recht zum Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken. Dennoch ist durch den proaktiven Zugang der EU-Richtlinie von einer deutlichen Verbesserung der Stellung von Verbraucher:Innen auszugehen, da diese bereits im Vorhinein klar regeln auf welcher Basis Aussagen zur Nachhaltigkeit eines Produktes getroffen werden können bzw. wie diese nachzuweisen sind.

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