Peter Kolba‘s Ratgeber für Freude am frohen Fest und dannach. Das Angebot von Weihnachtsgeschenken startet jedes Jahr früher. Daher geben wir Ihnen rechtzeitig Tipps, welche Rechte Sie beim Weihnachtseinkauf haben und worauf Sie achten müssen.

Beim Kauf von Geschenken in einem Laden gilt grundsätzlich das alte Rechtssprichwort: „Augen auf – Kauf ist Kauf“. Soll heißen, Sie können vom Kauf nicht einfach so wieder zurücktreten und die Waren gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben.
Was aber wenn das Geschenk nicht gefällt oder – etwa bei Kleidung – nicht passt?
Umtausch
Der Umtausch oder die Rückgabe gegen Rückzahlung des Kaufpreises ist entweder ein Recht, das die Händler in den Geschäftsbedingungen oder durch Aushang ausdrücklich einräumen bzw. das man auch aushandeln kann. Gerade bei Weihnachtseinkäufen räumen viele Händler aber auch aus „Kulanz" ein de facto Umtauschrecht ein. Schließlich wissen alle, wie schwierig es manchmal sein kann, den Geschmack der Beschenkten zu treffen.
Hat man keine Zusicherung des Händlers, kann man sich aber nicht auf ein Entgegenkommen im Umtauschfalle verlassen. Besser ist daher, etwas "Schriftliches" in der Hand zu haben.
Tipp: Lassen Sie sich das Umtauschrecht auf der Quittung schriftlich bestätigen.
Gewährleistung
Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer zu, wenn die gekaufte Ware bereits bei der Übergabe zumindest im Ansatz mangelhaft war.
Den Verkäufer muss kein Verschulden am Mangel treffen. Er hat verschuldensunabhängig dafür einzustehen, dass die gekaufte Ware die vertraglich vereinbarten und die objektiv erforderlichen Eigenschaften hat. Die Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner zu.
Käufer können zunächst nur Verbesserung (d.h. Reparatur) oder Austausch der mangelhaften Sache fordern.
Wird das nicht in angemessener Frist erfüllt, steht dem Käufer ein Recht auf Preisminderung oder Wandlung (=Vertragsauflösung) zu. In letzterem Fall erhält der Käufer gegen Rückgabe der Sache den gesamten Kaufpreis zurück.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe. Tritt der Mangel in den ersten zwölf Monaten nach Übergabe auf, muss grundsätzlich der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei der Übergabe mangelfrei war und daher keine Gewährleistungsrechte zustehen. Danach muss der Käufer das behaupten und beweisen.
Wichtig: Die Gewährleistung darf im Geschäft mit Verbrauchern nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Garantie
Die Garantie ist die vertragliche Zusicherung des Herstellers, im Fall eines Mangels für diesen einzustehen.
Was das genau bedeutet, bestimmt sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen. Diese dürfen aber die Gewährleistung nicht einschränken.
Daher ist es unter Umständen besser, sich auf die Gewährleistung zu berufen und auf die Garantie nur auszuweichen, wenn die Gewährleistungsfrist abgelaufen wäre.
Online-Handel
Werden Weihnachtsgeschenke im Online-Handel oder im Versandhandel bestellt, so liegt dem ein "Fernabsatzvertrag" zu Grunde. Dementsprechend steht dem Verbraucher auch grundsätzlich ein kostenloses Rücktrittsrecht zu.
Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und läuft ab dem Tag, an dem der Verbraucher die Ware zugestellt und übergeben erhält.
Der Käufer braucht für die Ausübung dieses Rücktrittsrechts keinen Grund anzugeben. Auch bestehen keine Formvorschriften für die Rücktrittserklärung.
Eine Absendung am letzten Tag der Frist reicht aus.
Tipp: Die Erklärung muss dem Unternehmer aber zugehen und sollte daher zur Sicherheit mit eingeschriebenem Brief samt Rückschein erfolgen.
Die Rücksendekosten nach Rücktritt muss grundsätzlich der Käufer tragen. Viele Verkäufer sind aber bereit, diese freiwillig zu übernehmen.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht bestehen etwa bei der Entsiegelung von DVDs oder bei einem nach den persönlichen Vorgaben des Käufers angefertigten Produkt (z.B. individuelle Schmuckgravur). Dass die Ware nicht originalverpackt retourniert werden kann, weil der Käufer die Verpackung bereits entsorgt hat, steht dem Rücktritt jedoch nicht entgegen.
Gutscheine
Gutscheine sind – wenn kein Ablaufdatum angegeben ist – binnen 30 Jahren einlösbar. Wird dagegen auf dem Gutschein ein Ablaufdatum angegeben, dann verliert der Gutschein mit diesem Datum seine Wirksamkeit.
Achtung: Gutscheinaussteller sind trotz Ablaufs der im Gutschein angegebenen Befristung häufig zur Leistungserbringung verpflichtet. So hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass etwa eine zweijährige Befristung von Thermengutscheinen gröblich benachteiligend ist.
Konsequenz einer unzulässig kurzen Befristung ist, dass eine Einlösung durch den Verbraucher 30 Jahre lang erfolgen kann.
Achtung: Bei Insolvenz des Unternehmens, dessen Gutscheine gekauft und verschenkt wurden, sind diese Gutscheine aber in aller Regel wertlos: Der Gutscheininhaber erhält maximal eine Quote (meist nur ein paar Prozent des ursprünglichen Gutscheinwerts).
Häufig wird schon eine Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, weil für diese eine Gebühr in Höhe von EUR 25 zu bezahlen ist.
Der Autor: Peter Kolba
ist Jurist, Gründer des VSV und dessen Ehrenmitglied. Auf seinem privaten Blog schreibt Kolba über Verbraucherschutz, Frieden und Griechenland: www.himko.at
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