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Wann dürfen Vermieter:innen an der Preisschraube drehen?

Autorenbild: Mag. a. Miriam FaberMag. a. Miriam Faber

Mit dem nahenden Jahreswechsel steht für die meisten Wohnungen eine Anpassung der Miete an. Wie auch in den vergangenen Jahren wird diese dabei eher erhöht als gesenkt, und das in nicht unerheblichem Ausmaß.


In einem Mietshaus wird Geld durch den Schornstein gejagt
Bei der Miete Geld hinausblasen? Das muss nicht sein!

Grund dafür ist in den meisten Fällen eine Klausel im Mietvertrag, welche die Miete an einen Index bindet. Diese Klauseln sind aber oft rechtswidrig und damit unwirksam – eine gute Idee also, einmal einen Blick in den Mietvertrag zu werfen.

Regeln für Mietanpassungsklauseln

Die Schlagworte, anhand derer man Anpassungsklauseln am leichtesten findet, sind „Wertsicherung“, „Index“, und „Wertbeständigkeit“ - das Wort „Erhöhung“ wird meist vermieden.

Ist die Klausel gefunden, sollte überprüft werden, ob alle gesetzlichen Vorgaben beachtet wurden:

In den ersten beiden Monaten nach Abschluss des Mietvertrags müssen Erhöhungen ausdrücklich ausgeschlossen sein.

Wenn der Index steigt, steigt die Miete? Dann muss festgelegt sein, dass sie auch sinkt, wenn es der Index tut.

Wenn es einen Ersatzindex gibt, muss er klar definiert sein. „Wird der vereinbarte Index nicht mehr veröffentlicht, gilt jener Index, der ihm am nächsten kommt“, ist unzulässig.

Das sind nur die wichtigsten Regeln für Mietanpassungsklauseln, es gibt noch einige weitere. Wurde auch nur eine von ihnen nicht eingehalten, sind alle Erhöhungen rechtswidrig und die zu viel bezahlte Miete kann zurückgefordert werden. Und das sogar 30 Jahre rückwirkend.

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