OGH: Mietzinserhöhung kann jederzeit selbstständig überprüft werden!

Achtung! Die Richtigkeit eines Hauptmietzinses bei Mietwohnungen kann vom Mieter im Außerstreitverfahren (in Wien zuvor von der Schlichtungsstelle) überprüft werden. Dafür gilt jedoch eine Ausschluss-Frist von drei Jahren (§ 16 Abs 8 MRG). Die Möglichkeit nach § 16 Abs 9 Satz 1 MRG, eine Erhöhung des Mietzinses aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung selbstständig zu überprüfen, besteht nach der Rechtsprechung jedoch unabhängig davon, ob die dreijährige Ausschluss-Frist des § 16 Abs 8 MRG für die Überprüfung des Hauptmietzinses bereits abgelaufen ist (5 Ob 131/14x; 5 Ob 210/07d; 5 Ob 101/03v). Als VerbraucherIn haben sie also selbst dann, wenn der vereinbarte Hauptmietzins (ohne Wertsicherung) nicht (mehr) überprüfbar wäre, die Möglichkeit eine allfällige Erhöhung auf Korrektheit zu prüfen. (5 Ob 7/01t).(OGH 5 Ob 74/24d)
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