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Wohnungsmiete zu hoch? Frist beachten!

Autorenbild: Dr. Peter KolbaDr. Peter Kolba

OGH: Mietzinserhöhung kann jederzeit selbstständig überprüft werden!

Zwei überlebensgroße Manager schließen ein Abkommen, während die kleinen Leute machtlos zusehen müssen
Ihre Rechte kennen. Mit dem VSV! (Image: AI)

Achtung! Die Richtigkeit eines Hauptmietzinses bei Mietwohnungen kann vom Mieter im Außerstreitverfahren (in Wien zuvor von der Schlichtungsstelle) überprüft werden. Dafür gilt jedoch eine Ausschluss-Frist von drei Jahren (§ 16 Abs 8 MRG). Die Möglichkeit nach § 16 Abs 9 Satz 1 MRG, eine Erhöhung des Mietzinses aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung selbstständig zu überprüfen, besteht nach der Rechtsprechung jedoch unabhängig davon, ob die dreijährige Ausschluss-Frist des § 16 Abs 8 MRG für die Überprüfung des Hauptmietzinses bereits abgelaufen ist (5 Ob 131/14x; 5 Ob 210/07d; 5 Ob 101/03v). Als VerbraucherIn haben sie also selbst dann, wenn der vereinbarte Hauptmietzins (ohne Wertsicherung) nicht (mehr) überprüfbar wäre, die Möglichkeit eine allfällige Erhöhung auf Korrektheit zu prüfen. (5 Ob 7/01t).(OGH 5 Ob 74/24d)


Der VSV bietet Mietern eine Sammelaktion zur Reduktion von Mietzinsen an, die auf unzulässigen Vertragsklauseln beruhen. >> Hier informieren und mitmachen


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